Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Hemauer GmbH (AGB)

1. BESTANDTEIL DER AUSBILDUNG

Die Fahrausbildung umfasst ausschließlich theoretischen und praktischen Fahrunterricht oder nur praktischen Fahrunterricht. Die Ausbildung beginnt mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. Der Ausbildungsvertrag endet auf jeden Fall nach Ablauf von 4 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Eine Ausbildung kann nur dann begonnen werden, wenn ein schriftlicher Ausbildungsvertrag vorliegt. Ausländische Fahrerlaubnisbewerber, die im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sind und keiner Mindestausbildung unterliegen, benötigen in jedem Fall einen Ausbildungsvertrag. Da die Preiskalkulation auf einer Mischkalkulation basiert, wird die praktische Ausbildung bei Anmeldung bindend vorausgesetzt. Bricht der/die Fahrschüler/in die Ausbildung nach dem Theorieunterricht oder der theoretischen Prüfung ab, so hat der/die Fahrschüler/in den doppelten Grundbetrag zu bezahlen. Ein Angebot, nur den Unterricht zu besuchen, besteht ausdrücklich nicht. Fahrschülern, die sich ausdrücklich nur für den Theorieunterricht anmelden, werden bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen, dass die Preise auf einer Mischkalkulation (Grundbetrag, Fahrstunden, Prüfung ect.) beruhen. Bei Anmeldung und Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages geht die Fahrschule davon aus, dass der/die Fahrschüler/in den Erwerb der Fahrerlaubnis sowohl in Theorie als auch in der Praxis in unserer Fahrschule anstrebt.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der erforderliche theoretische und praktische Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung erteilt. Im übrigen gelten die AGB der Fahrschule Hemauer GmbH, die bindender Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind. Mit der Unterschriftsleistung auf dem Ausbildungsvertrag erkennt der/die Fahrschüler/in oder Erziehungsberechtigte die AGB der Fahrschule Hemauer GmbH in vollem Umfang an.

Verpflichtung des/der Fahrschülers/in.

Der/die Fahrschüler/in verpflichtet sich, den Antrag auf eine Fahrerlaubnis mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Woche bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einzureichen. Die Fahrschule legt die Fahrstunden und die Prüfung in Theorie und Praxis mit dem /der Fahrschüler/in im gegenseitigen Einvernehmen fest. Bei verspäteter Abgabe der Unterlagen bei der Fahrerlaubnisbehörde muss der/die Fahrschüler/in für sämtliche ausgefallenen Termine (Fahrstunden/Prüfung) aufkommen. Den Vorstellungsbetrag zu der jeweils angemeldeten Prüfung und die ausgefallenen oder ausfallenden Fahrstunden muss der/die Fahrschüler/in zu (siehe Nr. 6) bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die theoretische Prüfung nicht bestanden wurde und die praktische Prüfung bereits bei der Prüforganisation, wie erforderlich, angemeldet wurde.

2. ENTGELTE, PREISAUSHANG

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen denen, die in der Fahrschule aushängen.

Preisänderungen, Preisstetigkeit

Werden die Ausbildungspreise geändert, so bleibt der Fahrschule eine entsprechende Anpassung an die neuen Fahrschulpreise vorbehalten. Die vereinbarten Gebühren/Fahrstundenpreise behalten die ersten 4 Monate ab Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.

3. GRUNDBETRAG und LEISTUNGEN

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Der allgemeine Aufwand der Fahrschule (Dieser wird zu 100 % bei Vertragsabschluß, auch bei einer späteren Kündigung des Vertrages, für Kompaktausbildung fällig).
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung kann die Fahrschule die Hälfte des Grundbetrages erheben.

b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Min. Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Unterrichtes . Ausbildungsstunden werden generell nur in Doppelstunden zu 90 Minuten erteilt.

c) Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist:
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist der für ihn verantwortliche Fahrlehrer mindestens 72 Stunden vorher zu benachrichtigen. Dies gilt nicht bei Krankheit, wenn ein Attest vorgelegt wird. Wird die Fahrstunde in der Zeit bis zu 48 Stunden vor Beginn derselben abgesagt, berechnet die Fahrschule 70 % des Fahrstundenpreises. Wird die Fahrstunde erst innerhalb der letzten 24 Stunden abgesagt, verlangt die Fahrschule den Fahrstundenpreis zu 100%.

d) Fest vereinbarte Termine für eine Kompaktausbildung/Ferienausbildung können spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Ausbildung, ohne Berechnung der Fahrstunden (Grundbetrag wird zu 100 % erhoben), abgesagt werden. Stunden, die bis zu 14 Tagen vorher abgesagt werden, werden dem Fahrschüler mit 50 % und Stunden die bis zu 7 Tagen vorher abgesagt werden, werden dem Fahrschüler mit 70 % in Rechnung gestellt.

e) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung wird die theoretische bzw. die praktische Prüfungsvorstellung abgegolten. Bei einer Wiederholungsprüfung wird das gleiche Entgelt erhoben wie bei der Erstprüfung.

f) Bei Vollprüfungen wird von der Fahrschule und der Prüforganisation bei nicht bestandener Theorieprüfung auch die Vorstellung zur praktischen Prüfung erhoben.

g) Erscheint der Fahrschüler nicht zur Prüfung, so wird die Vorstellungsgebühr für die beantragte Prüfung erhoben.

h) Werden die angefallenen Kosten nicht spätestens 3 Tage vor der Prüfung bezahlt, darf der/die Fahrschüler/in nicht vom Fahrlehrer zur Prüfung vorgestellt werden. Die Vorstellungsgebühr/en für die beantragte/n Klasse/n hat der/die Fahrschüler/in trotzdem zu bezahlen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, der Betrag für das Lehrmaterial bei Aushändigung oder notwendiger Bestellung fällig. Das Entgelt für die Fahrstunde wird vor Antritt derselben fällig. Es besteht die Möglichkeit, sich in der Fahrschule Fahrschecks zu kaufen. Der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit evtl. verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren müssen spätestens 3 Werktage vor der Prüfung bezahlt werden. Geschieht dies nicht, wird der Prüfling nicht zur Prüfung vorgestellt. Eine weitere Fortsetzung der Ausbildung sowie eine erneute Anmeldung zur Prüfung erfolgt nur dann, wenn alle bestehenden Forderungen beglichen worden sind. Rechnungen, die nicht sofort bezahlt werden, werden ab Rechnungsdatum mit 14% verzinst. Bezahlung erfolgt prinzipiell nur in bar (Verrechnungsschecks und Überweisungen können nicht akzeptiert werden). Solange nicht alle ausstehenden Beträge bezahlt sind, verzichtet der/die Fahrschüler/in auf jegliche Bescheinigungen, die von der Fahrschule ansonsten ausgestellt werden müssten (Ausbildungsbescheinigung …) Erst bei vollständiger Bezahlung werden dem Fahrschüler die Bescheinigungen in der Fahrschule ausgehändigt. Der/Die Fahrschüler/in erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden.

5. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von Seiten der Fahrschule nur in den nachstehenden Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler

  • ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen mit dem theoretischen oder praktischen Unterricht beginnt.
  • den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
  • wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
  • Kosten für dabei ausfallende Fahrstunden werden nach Nr. 3 dieser AGB´s in Rechnung gestellt.

6. GEBÜHREN BEI KÜNDIGUNG, NICHTEINHALTUNG ODER NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt (nur per Einschreiben), so hat die Fahrschule Anspruch auf die Entgelte, die in diesen AGB`s für die erbrachten Leistungen (Anmeldung, Fahrstunden, ausgelegte Beträge …) vereinbart wurden. Kündigt die Fahrschüler aus Gründen, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst worden zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 50 % des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt (bei Kompaktausbildung zu 100 %);
b) 70 % des Grundbetrages, wenn die Ausbildung nicht innerhalb von 1 Monat erfolgt, oder der Ausbildungsvertrag nicht schriftlich (per Einschreiben) gekündigt worden ist;
c) 100 % des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der Theorie- oder Praxisausbildung erfolgt; Dies wurde vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit dem Fahrschüler abgesprochen und durch seine Unterschrift auf dem Ausbildungsvertrag ausdrücklich bestätigt.

7. EINHALTUNG VON VEREINBARTEN TERMINEN

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Termine pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden an der Fahrschule. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn der Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Fahrunterricht, so ist die Ausfallzeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeiten bei Verspätung: Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn der Fahrstunde zu vertreten, so geht die Ausfallzeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich mehr als 15 Min., so braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte/n Fahrstunde/n hat der Fahrschüler zu 100% zu bezahlen, wenn er zur Fahrstunde nicht erscheint.

8. BEHANDLUNG VON GERÄT UND KFZ

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Ausbildungs- und Anschauungsmaterials verpflichtet.

9. UNTERRICHT

Der/die Fahrschüler/in verpflichtet sich an der regelmäßigen und vollständigen Teilnahme am Unterricht. Ein Anspruch auf die theoretische Prüfung besteht nur dann, wenn alle erforderlichen Unterrichte besucht und alle Entgelte bis dahin bezahlt wurden. Nach nicht bestandener Theorieprüfung ist der/die Fahrschüler/in an der weiteren Teilnahme am Theorieunterricht (bis zur nächsten Theorieprüfung) verpflichtet.
Der/die Fahrschüler/in ist vom Unterricht auszuschließen:

  • wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  • wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.

Der/die Fahrschüler/in hat in diesen Fällen ebenfalls die ausgefallenen Fahrstunden zu 100% zu bezahlen.

10. INBETRIEBNAHME VON KFZ

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb genommen werden. Bei Zuwiderhandlung hat der/die Fahrschüler/in vollen Schadensersatz zu leisten. Geht bei der Zweiradausbildung der Kontakt zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler sofort, an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Bei der Zweiradausbildung darf kein Fahrzeug ohne direkte Anwesenheit des Fahrlehrers bewegt werden.

11. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung (wird bereits bei der Fahrstundeneinteilung,im Absprache mit dem/der Schüler/in festgelegt) ist für beide Seiten verbindlich. Die Prüfungswoche wird dem Fahrschüler bei der Einteilung der Fahrstunden bereits bekanntgegeben. Der Prüfungstag wird, wenn dieser bekannt ist, dem Fahrschüler im theoretischen Unterricht bekanntgegeben. Der Fahrschüler ist verpflichtet, sich über den Prüfungstermin und die noch ausstehenden Beträge in der Fahrschule selbst zu informieren. Die noch ausstehenden Zahlungen, einschließlich der Prüfungsgebühr, sind spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Prüfung zu bezahlen. Ansonsten darf der/die Fahrlehrer/in den/die Fahrschüler/in nicht zur Prüfung vorstellen.

12. VERSICHERUNG

Der/die Fahrschüler/in versichert ausdrücklich, dass er/sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Lage ist, die angefallenen Kosten für seine Fahrschulausbildung zu begleichen, insbesondere versichert dieser, dass weder eine eidesstattliche Versicherung bei dem Vollstreckungsgericht noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig sind bzw. in den letzten 3 Jahren durchgeführt wurden. Desgleichen gilt auch für den Erziehungsberechtigten oder dessen Vertreter.

13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.

14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einer oder mehrere Absätze in diesen AGB’s aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, dann sollen die restliche AGB’s dennoch voll wirksam bleiben. Lediglich an der Stelle der unwirksamen AGB’s soll eine solche gesetzlich zulässige Vereinbarung gelten, die der ursprünglichen am nächsten kommt.

© Hemauer Alfons – 93059 Regensburg – Fluderstraße 40 – Tel.: 0171 / 620 29 06 FAX: 0941 / 44 55 1 – Stand Januar 2016